Risikobeurteilung by eidechse.ch
Gesetzliche Rechtfertigung gem. UVG / VUV / ArG / ASA…
Art.83 Abs.2 UVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, Vorschriften über die
Mitwirkung von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der
Arbeitssicherheit (ASA-Beizug) in einem Betrieb zu erlassen.
Mit den so genannten „ASA-Bestimmungen“ soll die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz generell verbessert werden.
Insbesondere die arbeitsmedizinischen Aspekte sollen bei den
präventiven Tätigkeiten verstärkt werden. Die an die Betriebe gestellten
Anforderungen der Art. 3 bis 11 sowie Art. 12 bis 46 VUV und des ArG sollen
von betrieblicher Seite systematisch und mit dem erforderlichen Spezialisten
wissen erfüllt werden. Die ASA-Bestimmungen beschreiben die Kriterien
oder grundlegenden Anforderungen für Art und Umfang des Beizuges.
Dabei wird zur Konkretisierung dieser grundlegenden Anforderungen die
EKAS ermächtigt, Richtlinien zu erlassen.
Da diesen Text da oben sowieso niemand richtig verstehen kann, der nicht Jus studiert hat,
werde ich dies mal etwas einfacher darstellen.
Erklärung gemäss eidechse.ch
Jeder Mitarbeiter, der am Morgen zur Arbeit kommt, hat das Recht, am Abend
wieder nach Hause zu gehen und zwar so, wie er am Morgen gekommen ist!
Ok, vielleicht etwas müder, aber auf jedem Fall an einem Stück 😎
Damit dies möglich wird, ist der Arbeitsgeber verpflichtet, sämtliche Gefahren,
die in seinem Unternehmen vorkommen, systematisch zu erfassen und muss dafür
besorgt sein, dass durch diese Gefahren weder die Umwelt noch ein Lebewesen
zu Schaden kommt.
Ebenfalls muss der Arbeitgeber dafür besorgt sein, dass wenn trotz all den
Sicherheitsvorkehrungen ein Schaden entsteht, entsprechende
Sofort- oder Erstehilfemassnahmen verfügbar sind.
Die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen ist Sache des
Sicherheitsbeauftragten (SiBe).
Dennoch sind wir von der eidechse.ch der Meinung, dass auch
die Betriebssanität in der Lage sein sollte, Gefahren in einem Unternehmen zu
erkennen und diese entsprechend zu bewerten.
Warum sollte dies die Betriebssanität können?
Ganz einfach, die Vergangenheit hat gezeigt, dass immer wenn die Massnahmen
des SiBe versagen, die Betriebssanität zum Einsatz kommt 😉
Das Kernstück zur Erfassung der verschiedenen Gefahren sind divere
Checklisten und die Methodenbeschreibung zu Risikobewertungen
der EKAS/SUVA.
Gefahrenermittlung, Risikobeurteilung
http://www.suva.ch/home/suvapro/asa_neu/sicherheitssystem/10_elemente-gefahrenermittlung.htm
Methode Suva zur Risikobeurteilung von technischen Einrichtungen und Geräten.
Anleitung für Hersteller und andere Inverkehrbringer
https://wwwsapp1.suva.ch/sap/public/bc/its/mimes/zwaswo/99/pdf/66037_d.pdf
Methode Suva zur Beurteilung von Risiken an Arbeitsplätzen und bei Arbeitsabläufen
https://wwwsapp1.suva.ch/sap/public/bc/its/mimes/zwaswo/99/pdf/66099_d.pdf
Leider ist von Seite der SUVA kein Programm-Unterstützes Tool verfügbar.
Aus diesem Grund hat eidechse.ch ein Programm auf der Basis von MS-Excel und VBA
entwickelt und bietet dies als „Freeware Free Download“ an.
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Freeware Free Download
Anleitung: Anleitung zur Risikobeurteilung by eidechse.ch
Format PDF 320 KB
Programm: Risikobeurteilung by eidechse.ch
Format Office Excel 2007
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De, It
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